Presse-Mitteilung in Sachen
Gazale / Önder Göttingen, den 01.12.2006 Verwaltungsgericht verpflichtet Landkreis Hildesheim, Aufenthaltserlaubnis zu erteilen! |
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Anwaltskanzlei . Postfach 39 15 . 37029 Göttingen Presse-Mitteilung in Sachen Gazale / Önder Göttingen, den 01.12.2006 Verwaltungsgericht verpflichtet Landkreis Hildesheim, Aufenthaltserlaubnis zu erteilen! Mit Beschluss vom 30. November 2006 (Az. 1 B 6235/06) hat das Verwaltungsgericht Hannover den Landkreis Hildesheim verpflichtet, Gazale Önder und ihren beiden Kindern für die Dauer des Berufungszulassungsverfahrens und eines etwaigen anschließenden Berufungsverfahrens, das hinsichtlich des Ehemannes bzw. Vaters anhängig ist, eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. In seinem umfangreichen, 13 Seiten starken Beschluss macht das Verwaltungsgericht in erfrischender Deutlichkeit klar, dass eine weitere Trennung der Mandantin und ihrer beiden Kinder von dem im Bundesgebiet verbliebenen Ehemann und dort lebenden weiteren zwei Kindern nicht hinnehmbar ist. Die Abschiebung der schwangeren Mandantin und einer Tochter fand vor 1 ½ Jahren statt; der im August des letzten Jahres in der Türkei geborene Sohn hat seinen Vater und seine in Deutschland lebenden Geschwister noch nie gesehen. Noch vor wenigen Tagen hat das Nds. Innenministerium in einer Stellungnahme zum einen die Auffassung vertreten, die Mandantin und ihre Kinder könnten aus Rechtsgründen frühestens ab dem 10. Februar 2009 wieder ins Bundesgebiet einreisen, wobei das Ministerium zum anderen aber auch darauf hinwies, dass es für einen Familien- bzw. Kindernachzug eigentlich überhaupt keine Grundlage sähe. Das Verwaltungsgericht hat verfassungs- und europarechtliche Vorschriften in das Zentrum seiner rechtlichen Erwägungen gestellt und deutlich gemacht, dass hier Artikel 6 des Grundgesetzes und Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention zu beachten seien. Es hat dabei insbesondere problematisiert, dass der am 31. August des letzten Jahres geborene Sohn bis zum heutigen Tage seinen Vater im Bundesgebiet noch nicht gesehen hat; in diesem Zusammenhang hat es unter Bezugnahme auf einschlägige Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts ausgeführt: "Gerade bei einem Kleinkind kann, wie die eingehenden Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts zu einer Vater-Kind-Beziehung und zum Aufbau einer entsprechenden emotionalen Beziehung ... erweisen, 'eine verhältnismäßig kurze Trennungszeit im Lichte von Art. 6 Abs. 2 GG schon unzumutbar lang sein' ... Danach ist die Trennung der Familie der Antragsteller seit der Geburt des Antragstellers zu 3) in der Türkei am 31.8.2005 nunmehr eindeutig zu lang ..." Der menschenrechtswidrigen Haltung von Landkreis und Innenministerium ist damit eine deutliche Abfuhr erteilt worden. gez. Schäfer gez. Waldmann-Stocker - Rechtsanwältin - - Rechtsanwalt - |
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