Presse-Mitteilung in Sachen
Gazale / Önder

Göttingen, den 01.12.2006

Verwaltungsgericht verpflichtet Landkreis Hildesheim, Aufenthaltserlaubnis zu erteilen!

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Presse-Mitteilung in Sachen
Gazale / Önder

Göttingen, den 01.12.2006

Verwaltungsgericht verpflichtet Landkreis Hildesheim, Aufenthaltserlaubnis zu erteilen!

Mit Beschluss vom 30. November 2006 (Az. 1 B 6235/06) hat das
Verwaltungsgericht Hannover den Landkreis Hildesheim verpflichtet, Gazale
Önder und ihren beiden Kindern für die Dauer des
Berufungszulassungsverfahrens und eines etwaigen anschließenden
Berufungsverfahrens, das hinsichtlich des Ehemannes bzw. Vaters anhängig ist,
eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.
In seinem umfangreichen, 13 Seiten starken Beschluss macht das
Verwaltungsgericht in erfrischender Deutlichkeit klar, dass eine weitere
Trennung der Mandantin und ihrer beiden Kinder von dem im Bundesgebiet
verbliebenen Ehemann und dort lebenden weiteren zwei Kindern nicht hinnehmbar
ist. Die Abschiebung der schwangeren Mandantin und einer Tochter fand vor 1 ½
Jahren statt; der im August des letzten Jahres in der Türkei geborene Sohn
hat seinen Vater und seine in Deutschland lebenden Geschwister noch nie
gesehen.
Noch vor wenigen Tagen hat das Nds. Innenministerium in einer Stellungnahme
zum einen die Auffassung vertreten, die Mandantin und ihre Kinder könnten aus
Rechtsgründen frühestens ab dem 10. Februar 2009 wieder ins Bundesgebiet
einreisen, wobei das Ministerium zum anderen aber auch darauf hinwies, dass
es für einen Familien- bzw. Kindernachzug eigentlich überhaupt keine
Grundlage sähe.
Das Verwaltungsgericht hat verfassungs- und europarechtliche Vorschriften
in das Zentrum seiner rechtlichen Erwägungen gestellt und deutlich gemacht,
dass hier Artikel 6 des Grundgesetzes und Art. 8 der Europäischen
Menschenrechtskonvention zu beachten seien. Es hat dabei insbesondere
problematisiert, dass der am 31. August des letzten Jahres geborene Sohn bis
zum heutigen Tage seinen Vater im Bundesgebiet noch nicht gesehen hat; in
diesem Zusammenhang hat es unter Bezugnahme auf einschlägige Entscheidungen
des Bundesverfassungsgerichts ausgeführt: "Gerade bei einem Kleinkind kann,
wie die eingehenden Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts zu einer
Vater-Kind-Beziehung und zum Aufbau einer entsprechenden emotionalen
Beziehung ... erweisen, 'eine verhältnismäßig kurze Trennungszeit im Lichte
von Art. 6 Abs. 2 GG schon unzumutbar lang sein' ... Danach ist die Trennung
der Familie der Antragsteller seit der Geburt des Antragstellers zu 3) in der
Türkei am 31.8.2005 nunmehr eindeutig zu lang ..."
Der menschenrechtswidrigen Haltung von Landkreis und Innenministerium ist
damit eine deutliche Abfuhr erteilt worden.


gez. Schäfer gez.
Waldmann-Stocker
- Rechtsanwältin - - Rechtsanwalt -

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