Bleiberecht für langjährig geduldete Ausländer überfällig / Caritas sieht Innenministerkonferenz in der Pflicht
Deutscher Caritasverband e.V.

Bleiberecht für langjährig geduldete Ausländer überfällig / Caritas sieht Innenministerkonferenz in der Pflicht
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(Freiburg) - Als menschlich unzumutbar und politisch unverantwortlich kritisiert der Präsident des Deutschen Caritasverbandes (DCV) Peter Neher die so genannten Kettenduldungen. Aus Anlass des Flüchtlingstages am 29. September fordert Neher erneut, "dass endlich eine Bleiberechtsregelung für langjährig geduldete Ausländer gefunden wird. Ich hoffe sehr, dass die Innenministerkonferenz im November einen entsprechenden Beschluss fasst."

Von den fast 200.000 langjährig geduldeten Ausländern leben etwa 120.000 schon seit mindestens fünf Jahren in Deutschland. Sie haben nur wiederholte, kurzfristige Duldungsbescheide und sind stets von Abschiebung bedroht. "Der jetzige Zustand führt dazu, dass wertvolle Jahre vergeudet werden, in denen viel für die Integration dieser Menschen getan werden könnte" erinnert der Caritas-Präsident.

Nach Auffassung des DCV sollen Geduldete, die sich seit mindestens fünf Jahren in Deutschland aufhalten, ein Aufenthaltsrecht erhalten. Für Familien, deren Kinder in Deutschland geboren wurden oder die bei Einreise der Eltern noch Kleinkinder waren, soll eine Aufenthaltsdauer von drei Jahren ausreichen. Dieser verkürzte Mindestaufenthalt soll ebenfalls für alte, schwer kranke und behinderte Menschen genügen. Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge sollen schon nach zweijährigem Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erhalten können. Traumatisierte Personen sollen ohne Mindestaufenthaltsdauer eine Aufenthaltserlaubnis erhalten, damit unverzüglich ihr Heilungsprozess beginnen kann. Eine Bleiberechtsregelung sollte zudem eine Öffnungsklausel enthalten, die unter besonderen Umständen notwendige Einzelfallgerechtigkeit ermöglicht.

Arbeitslosigkeit oder der Bezug ergänzender sozialer Hilfen darf nicht zum Ausschluss einer Aufenthaltserlaubnis führen, Die Betroffenen sind gerade mangels eines Aufenthaltsrechts vom Arbeitsmarkt, einer Ausbildung und anderen Maßnahmen der Integration ausgeschlossen. Erst die Aufenthaltserlaubnis schafft die rechtliche Voraussetzung, den Lebensunterhalt aus eigener Kraft zu erwerben. Die Verlängerung der ersten befristeten Aufenthaltserlaubnis kann dann davon abhängig gemacht werden, dass der Betreffende einen eigenständigen Beitrag zum Lebensunterhalt erbringt.

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