Neuen Version der Weisung der Berliner Ausländerbehörde


im Vorgriff auf eine etwaige Altfallregelung für die u.g. Gruppen wurde ein
Abschiebungsstopp bis zum 31.12.2006 verordnet

Die Weisung lautet:

(Zitat Seite 164 f.)
A 60a.S.3.
Aussetzung der Abschiebung für Asylbewerber mit langjährigem Aufenthalt
sowie für Ausländer, deren Aufenthalt über einen längeren Zeitraum
geduldet wurde

Die Innenministerkonferenz wird voraussichtlich im Spätherbst 2006 eine
Altfallregelung für abgelehnte Asylbewerber und Ausländer mit langjährig
geduldetem Aufenthalt beschließen. Vor diesem Hintergrund hat die
Senatsverwaltung für Inneres gemäß § 60 a Abs. 1 angeordnet, dass die
Abschiebung hiervon potentiell betroffener Personen bis zum 31.12.2006
ausgesetzt wird. Es ist wie folgt zu verfahren:

1. Vollziehbar ausreisepflichtige Ausländerfamilien, deren Duldungen
mangels bestehender Abschiebungshindernisse erloschen sind bzw. nicht
mehr verlängert werden können oder denen nach Erlöschen einer
Aufenthaltsgestattung keine Duldung wegen bestehenden
Abschiebungshindernisses erteilt werden kann, erhalten bis spätestens
31.12.2006 eine Duldung für 6 Monate, wenn folgende Voraussetzungen
erfüllt sind:

a) die Familie ist zuletzt vor dem 1. Juni 2000 eingereist und lebt im
Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung mit mindestens einem
minderjährigen ledigen Kind, das sich ebenfalls seit dem 01.06.2000 oder
seit der Geburt in Deutschland aufhält, in häuslicher Gemeinschaft,
wobei es unschädlich ist, wenn ein Elternteil oder ein weiteres
minderjähriges Kind nach dem 01.06.2000 eingereist ist; während des
Aufenthaltes im Bundesgebiet volljährig gewordene Geschwister werden
miteinbezogen, wobei es auf das Fortbestehen der häuslichen Gemeinschaft
nicht ankommt,

b) die Familienangehörigen haben sich seit der Einreise oder der Geburt
durchgehend gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufgehalten
(geringfügige Unterbrechungen von bis zu einem Monat bleiben außer
Betracht; bei Asylbewerbern muss der Antrag unanfechtbar abgelehnt oder
zurückgenommen worden sein) ,

c) es liegt keiner der folgenden Ausschlussgründe vor:

- Ausweisungsgründe nach §§ 53, 54, 55 Abs. 2 Nr. 1-5 und 8
(Ausweisungsgründe nach § 55 Abs. 2 Nr. 2 sind nur von Relevanz, wenn
diese eine rechtskräftige Verurteilung zu einer Geldstrafe von mehr als
90 Tagessätzen bzw. zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten
zur Folge hatte; Einzelstrafen sind zu addieren),

- aufenthaltsbeendende Maßnahmen stehen im Zusammenhang mit
Erkenntnissen der GE-Ident,

- aufenthaltsbeendende Maßnahmen konnten in der Vergangenheit aus vom
Ausländer zu vertretenden Gründen nicht vollzogen werden oder der
Ausländer hat unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht oder
benutzt, um für sich oder einen anderen einen Aufenthaltstitel zu
beschaffen.

Liegt einer der Ausschlussgründe nur bei einem Familienangehörigen vor,
ist dessen Ausreiseverpflichtung durchzusetzen. Der Familie ist auch
unter dem Gesichtspunkt des Art. 6 GG die Entscheidung zumutbar, die
familiäre Lebensgemeinschaft in einem der Heimatstaaten fortzuführen
oder eine örtliche Trennung in Kauf zu nehmen. Liegen bei beiden
Elternteilen Ausschlussgründe vor, ist der Aufenthalt der gesamten
Familie zu beenden.

d) Voraussetzung für die Erteilung der Duldung ist die Rücknahme
sämtlicher auf die Erteilung einer Duldung gerichteten Klagen und
Anträge in Verwaltungsstreitverfahren.

2. Begünstigt werden auch Ausländer, die als unbegleitete Minderjährige
zuletzt vor dem 01.06.2000 eingereist sind, und die sonstigen
Voraussetzungen der Buchst. b) -- d) unter 1. erfüllen.

3. Die Duldung ist mit dem Eintrag "Beschäftigung nur mit Erlaubnis der
Ausländerbehörde gestattet. Selbstständige Tätigkeit nicht gestattet.
Studium nicht gestattet." zu versehen.

4. Die Erteilung einer Duldung auf der Grundlage von § 60a Abs. 1
bedeutet nicht, dass die Betroffenen zu dem von der geplanten
bundeseinheitlichen Altfallregelung gemäß § 23 begünstigten
Personenkreis gehören. Dies kann erst nach Erlass dieser Regelung
abschließend geprüft werden.

5. Anträge auf Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 1, die gestellt
werden, obwohl der Betroffene noch eine Duldung nach § 60a Abs. 2 oder
eine Aufenthaltsgestattung besitzt, sind zunächst nur zur Akte zu
nehmen. Die Regelung nach § 60a Abs.1 soll den Aufenthalt der
Begünstigten lediglich sichern bis die Altfallregelung erlassen wird.
Derartige Anträge werden sich daher mit einer Entscheidung über eine
Aufenthaltserlaubnis nach § 23 erledigen .


Komplett:
http://www.berlin.de/imperia/md/content/labo/auslaenderangelegenheiten/vaabhbln.pdf


Senatsverwaltung für Inneres:
"Aussetzung der Abschiebung für Asylbewerber mit langjährigem Aufenthalt sowie für Ausländer, deren Aufenthalt über einen längeren Zeitraum geduldet wurde"
pdf

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